OLG München, Urteil vom 26.03.2019 – 24 U 2290/18

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte grundsätzlich einen Verdienstausfallschaden geltend machen. Dabei sind berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig mit einem Pauschalbetrag von 10 % des Nettoeinkommens anzurechnen. Niedrigere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn diese vom Geschädigten angegeben und ggf. bewiesen werden.

Nach oben scrollen