Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte grundsätzlich einen Verdienstausfallschaden geltend machen. Dabei sind berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig mit einem Pauschalbetrag von 10 % des Nettoeinkommens anzurechnen. Niedrigere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn diese vom Geschädigten angegeben und ggf. bewiesen werden.
