Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der Werkstatt der Beklagten reparieren. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten führte die Werkstatt eine Sichtkontrolle und eine Probefahrt von 15 km durch und gab das Fahrzeug danach zur Abholung frei. Knappe 1.000 km nach der Abholung hatte das Fahrzeug einen kapitalen Motorschaden. Der Kläger behauptete, der Schaden sei auf eine fehlerhafte Reparatur zurückzuführen. Das Gericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen konnte der Schaden indessen nicht auf die fehlerhafte Reparatur der Werkstatt zurückgeführt werden.
Da der Kläger einen Fehler der Werkstatt nicht nachweisen konnte, wurde die Klage abgewiesen und der Kläger erhielt keinen Schadensersatzanspruch.
