Mangel nach der KFZ-Reparatur

Das können Sie tun

Knapp 40 Millionen Reparaturen und Wartungsarbeiten wurden laut Statistik im Jahr 2016 alleine in Markenwerkstätten durchgeführt. Sind Ihr Fahrzeug oder einzelne Teile beschädigt, ist dies schon ärgerlich genug. Noch ärgerlicher wird es, wenn die Reparatur oder der Kostenvoranschlag fehlerhaft sind oder die Fehlerbeseitigung mangelhaft ist. In diesem Fall sollten Sie genauestens wissen, inwieweit Ihnen Gewährleistungsrechte bei einem Werkvertrag zur Verfügung stehen. Wir beraten Sie gerne und klären Sie über Ihre Rechte auf!

Mangel nach KFZ-Reperatur

Wann liegt tatsächlich ein Mangel vor

Mit Abschluss eines Werkvertrags verpflichtet sich die Werkstatt zur Herstellung des versprochenen Werks, also zur erfolgreichen, vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur frei von Sach- und Rechtsmängeln. Ist dies nicht der Fall, erklären wir Ihnen Ihre Rechte gegen den Werkunternehmer. 

Eine mangelhafte KFZ-Reparatur reklamieren

Wurde die Reparatur nicht wie vereinbart durchgeführt, haben Sie das Recht auf Nachbesserung. Sie sollten der Werkstatt eine angemessene Frist, in der Regel zwei Wochen, einräumen, um den Mangel zu beheben. 

In diesem Fall ist jedoch nicht festgelegt, wie oft die Werkstatt nachbessern muss und wann die Nachbesserung gescheitert ist. Dies wird im Einzelfall entschieden. Gerne beraten wir Sie entsprechend juristisch.

Die Verjährungsfrist für eine Nachbesserung beträgt in der Regel zwei Jahre, kann durch Einigung der Vertragspartner aber auch auf ein Jahr verkürzt werden. 

KFZ-Reparatur reklamieren

Sie möchten eine vermeintlich mangelhafte Reparatur reklamieren? Unsere Fachanwälte beraten Sie rechtskonform!

Was Sie bei der Reklamation beachten müssen

Haben Sie der Werkstatt eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt und ist die Werkstatt der Frist nicht nachgekommen oder die Nachbesserung nicht ordnungsgemäß erfolgt, haben Sie die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder den Werklohn zu mindern.

Ein Rücktritt ist nur bei erheblichen Mängeln zulässig, eine Minderung auch bei unerheblichen. 

Alternativ dazu können Sie den Mangel auch selbst beseitigen bzw. eine andere Werkstatt beauftragen. Dann können Sie die Erstattung der Kosten verlangen.

Des Weiteren können Sie neben oder statt der Leistung Schadensersatz (bspw. Fahrtkosten in andere Werkstatt, Mietwagenkosten für Zeit der Reparatur, etc) verlangen. 

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Sie haben Ärger mit der Werkstatt? In einer kostenlosen Erstprüfung durch unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht wägen wir das Kosten-Nutzen-Verhältnis von juristischen Schritten ab. 

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