Gewährleistung beim Kauf eines gebrauchten KFZ

Tipps vom Fachanwalt

Mehr als fünf Millionen Verbraucher spielen mit dem Gedanken, sich in den nächsten Jahren ein gebrauchtes Fahrzeug zuzulegen. Was private Verkäufer und Händler gleichermaßen freut, stellt die Verkäufer jedoch vor viele Fragen. 

Vor allem Privatverkäufer locken im Internet mit attraktiven Preisen, bei denen Händler in der Regel nicht mithalten können. Doch vor dem Kauf sollten Sie sich über rechtliche Unterschiede im Hinblick auf die Sachmängelhaftung (Möglichkeit nach Übergabe des Fahrzeuges Mängel geltend zu machen) informieren, um möglichen Problemen vorzubeugen. 

Gerne beraten wir Sie bereits vor dem Kauf!

Das Wichtigste auf einen Blick

Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung ist bei privaten Verkäufern üblich, bei gewerblichen Händlern ist er in der Regel nicht zulässig.

Unter die Gewährleistung fallen nicht alle Mängel, Verschleiß ist z.B. kein Sachmangel.

Bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs muss der Mangel vorhanden sein. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht, sofern der Mangel erst nach der Übergabe eintritt. 

Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss des Kaufvertrag auf, ist davon auszugehen, dass er bereits vor der Übergabe vorlag. Tritt der Mangel hingegen erst 1 Jahr nach der Übergabe auf, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Az. C 133/16) ist eine Vertragsklausel, die eine Verjährung von weniger als zwei Jahren vorsieht, unwirksam. Nach der Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie tritt die Verjährung sogar erst 4 Monate ein, nach dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wurde dem Mangel durch Nacherfüllung des Verkäufers abgeholfen, tritt die Verjährung erst nach Ablauf von 2 Monaten ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Sache dem Käufer übergeben wurde

KFZ-Gebrauchtkauf-Privatpersonen

Gebrauchtfahrzeugkauf bei Privatpersonen

Darauf sollten Sie achten

Der Gebrauchtfahrzeugkauf bei Privatpersonen ist in der Regel mit geringeren Kosten verbunden als bei einem gewerblichen Händler und scheint somit auf den ersten Blick für Käufer attraktiver. Nicht selten finden Sie dann im Kaufvertrag jedoch den Satz: “Im Übrigen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung”. Rechtlich ist ein solcher Gewährleistungsausschluss zwischen Privatleuten zulässig. Der Verkäufer haftet dann nur für Mängel, für die er freiwillig eine Garantie ausgesprochen oder die er bewusst verschwiegen hat. In diesem Fall können Sie den Vertrag anfechten, vom Kauf zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. 

Problematisch können auch fehlende Angaben bzw. das Verschweigen von eventuellen Unfallschäden, Vorschäden und bekannten Mängeln an dem Fahrzeug sein. Gerade Unfallschäden sind häufig Anlass für Streitigkeiten zwischen privaten Verkäufern und Käufer.

Sie haben Fragen zu Ihrem Vertrag oder einen Schaden an Ihrem Fahrzeug? Gerne beraten wir Sie persönlich.

Gebrauchtfahrzeugkauf bei gewerblichen Händlern

Das sollten Sie wissen

Der Gebrauchtfahrzeugkauf bei einem Händler ist zwar regelmäßig mit höheren Kosten verbunden, bietet im Falle eines Mangels aber einen umfassenderen rechtlichen Schutz. Denn anders als der Privatverkäufer kann der gewerbliche Händler die Gewährleistungsrechte nicht im Vertrag ausschließen. Er haftet in jedem Fall für Mängel, die bereits bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe, vorhanden waren - auch wenn sie seitens des Käufers nicht wahrgenommen wurden. Der Gebrauchtwagenhändler hat jedoch die Möglichkeit, den bei Neufahrzeugen geltenden Haftungszeitraum von zwei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. 

Sie haben bei einem gewerbliche Händler ein gebrauchtes Fahrzeug erworben, das bereits nach kurzer Zeit Mängel aufweist? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie unverbindlich.

Vorgehen Mangel an Gebrauchtwagen

Wie Sie bei einem Mangel vorgehen sollten

Ein Gebrauchtfahrzeug von einem Händler ist zwar in der Regel teurer, dafür sind Sie rechtlich aber auch besser abgesichert.

Bietet Ihnen der Händler gegen Aufpreis eine Garantie an, lesen Sie sich die Garantiebedingungen gründlich durch und wägen Sie ab, ob sich die angebotene Garantie lohnt. 

Normalen Verschleiß muss der Verkäufer nicht ersetzen, einen Sachmangel dagegen schon. Zur Einordnung können Sie sich an der Mängelübersicht des ADAC orientieren oder uns direkt kontaktieren. 

Dokumentieren Sie den Mangel unbedingt durch Fotos und Zeugen, sollte ein Verschleiß ausgeschlossen sein. 

Fordern Sie den Händler schriftlich dazu auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.

Wenn sich der Händler weigert, den Mangel zu beheben oder dies nach zwei Versuchen nicht schafft, können Sie den Kaufpreis mindern oder gar vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.

Sie sind sich unsicher, wie Sie bei einem Mangel an Ihrem gekauften Fahrzeug vorgehen sollen? Wir beraten Sie transparent und fair!

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